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ABiD warnt vor gravierenden Schwächen im Entwurf zur Novellierung des BGG

Berlin: Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) warnt vor gravierenden Schwächen des im vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen Entwurfes zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Zwar enthält der Gesetzentwurf nach Einschätzung dieses Verbandes einzelne Verbesserungen, doch eine zentrale Regelung in Paragraph 7 Absatz 3 Nummer 3 droht den Diskriminierungsschutz erheblich zu schwächen.

Unternehmer, welche der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, sollen nach diesem Gesetzentwurf bauliche Veränderungen sowie Anpassungen an Angeboten grundsätzlich als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ ablehnen können. „Diese Ausnahme käme einem Freibrief zur Diskriminierung gleich“, erklärt der ABiD. „Barrierefreiheit darf nicht zur freiwilligen Leistung werden.“

Nach Auffassung des Verbandes widerspricht die Regelung sowohl dem Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) als auch der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 geltendes Recht in Deutschland ist.

Der ABiD fordert daher:
• die vollständige Streichung der Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3,
• die Aufhebung der vorgesehenen Schadenersatzbegrenzung auf 1.000 Euro (§ 7b Abs. 2),
• die Wiedereinführung einer Beweislastumkehr,
• sowie eine verbindliche Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude bis spätestens 2035 statt 2045.

„Ein Gleichstellungsgesetz muss Rechte stärken – nicht relativieren“, so der Verband. „Das
parlamentarische Verfahren muss jetzt genutzt werden, um echte Gleichstellung sicherzustellen.“