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Digitales barrierefreies Lernen im Lockdown sicherstellen

Berlin: Ein digitales barrierefreies Lernen im Lockdown mahnt die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) an. Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) habe sich Deutschland verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen in Deutschland zu etablieren. "Ziel und Verpflichtung ist es, allen Schülern die gleichen Bildungschancen und damit die bestmögliche Entfaltung zu bieten – unabhängig von Geschlecht, sozialen bzw. ökonomischen Voraussetzungen oder Assistenzerfordernissen“, führt Michael Wahl, Leiter der Überwachungsstelle aus.

"Natürlich bedeutet Barrierefreiheit in baulicher Hinsicht, dass Schulen jederzeit ohne fremde Hilfe und besondere Erschwernis zugänglich sind, doch ist die räumliche Barrierefreiheit hinsichtlich des Schulgebäudes nicht gleichzusetzen mit Zugang zu Bildungsangeboten“, betont Michael Wahl. Mit assistiven Technologien können im Sehen oder Hören oder motorisch beeinträchtigte Lernende oder Lehrende an digital vermittelte Informationen gelangen. Doch hierfür ist es notwendig, dass eingesetzte Tools wie Apps, Websites und digitale Inhalte barrierefrei gestaltet sind. Websites und digitale Inhalte müssen auf den vier grundlegenden Prinzipien der digitalen Barrierefreiheit Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit basieren, gemäß den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0). Durch die Corona-bedingten Einschränkungen im Regelschulbetrieb erleben wir ein Fortschreiten der Digitalisierung des Lehrens und Lernens. Um die gesetzlich gebotene Chancengleichheit für alle Schüler, unabhängig von ihren physischen und kognitiven Voraussetzungen zu verwirklichen, ist die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit unverzichtbar", betont Michael Wahl.

So gäbe es zwar Schulbücher, die in digitaler Version angeboten werden, doch leider sei es noch nicht Standard, dass diese barrierefrei digitalisiert sind. Sensorisch beeinträchtigte Lernende könnten sich Lehrstoff nur dann erschließen, wenn dieser dem Zwei-Sinne-Prinzip folgt, also mindestens zwei Wahrnehmungsformen aus den Bereichen Sehen, Hören, Fühlen abdeckt. Dies könne durch eine barrierefreie Programmierung von Tools und Websiteplattformen sowie redaktionelle Aufbereitung des Inhalts realisiert werden. Assistive Technologien wie Screenreader und Braillezeilen könnten dann die barrierefreie Wahrnehmung für Sehbehinderte sicherstellen; Formate wie Untertitel oder Gebärdensprache vermitteln die Inhalte an Lernende mit Hörbeeinträchtigung. Digitaler Unterricht ohne die entsprechenden, angemessenen Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen helfe Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems nicht, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Sind auf den Webseiten oder den Intranets von Schulen Stunden- oder Vertretungspläne nur als Bild eingestellt, so sind diese für blinde Menschen nicht lesbar. Volle und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung kann und ist unter Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer barrierefreier Formen, Mittel und Formate der Kommunikation umsetzbar.

"Uns ist es wichtig, dass bei den Herausforderungen des digitalen Lernens Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen nicht vergessen werden. Lassen Sie uns barrierefrei digital lehren und lernen, damit unsere Schülerinnen und Schüler die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung nehmen können, auch und gerade in Zeiten des online-Unterrichts", ermutigt Michael Wahl. "Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um digitale Barrierefreiheit in der Bildung umzusetzen.“

Über die BFIT-Bund

Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) ist eine unabhängige Prüfstelle für die digitale Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen des Bundes. Sie ist ein eigenständiger Bereich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am Standort Berlin. Die BFIT-Bund ist aufgrund der neuen Regelungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in § 13 Absatz 3 ins Leben gerufen worden. Sie erfüllt die Aufgaben der Überwachungsstelle des Bundes und damit einen Teil der Aufgaben, welche dem Mitgliedsstaat Deutschland durch § 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Fragen der Überwachung, Überprüfung sowie der Berichtslegung von digitalen Angeboten von öffentlichen Stellen übertragen worden sind.