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Der European Accessibility Act: Wirklich ein gutes Barrierefreiheitsgesetz? 2. Teil

Berlin: Was steckt für Barrierefreiheit in der europäischen Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die im englischen "European Accessibility Act (im Folgenden EAA genannt) wird, drin?. Und welche Regeln gibt es, um Barrierefreiheit auch konsequent umzusetzen? Diesen Fragen geht Jessica Schröder von der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) im zweiten Teil ihres Beitrags zur EAA-Umsetzung in Deutschland nach.

2. Teil des Berichts von Jessica Schröder

Link zum 1. Teil des Berichts

Die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – im englischen "European Accessibility Act" (im Folgenden EAA genannt) - trat am 27.06.2019 in Kraft und muss von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 28.06.2022 in nationale Regelungen umgesetzt werden. Aber was steckt eigentlich für Barrierefreiheit drin im EAA und welche Regeln gibt es, um Barrierefreiheit auch konsequent umzusetzen?

Im ersten Beitrag zur Umsetzung des EAA wurden schon einige Regelungen erläutert. Da die meisten EU-Vorschriften jedoch lang und kompliziert sind, geht es im folgenden Beitrag munter weiter. Neben Ausführungen zu weiteren Regelungen, macht dieser Beitrag auch deutlich, was behinderte Menschen und ihre Organisationen fordern, damit der EAA in seiner deutschen Umsetzung ein wirklich umfassendes und gutes Barrierefreiheitsgesetz werden kann. Es geht auch darum, welche zusätzlichen Schritte nötig sind, um das Recht auf Barrierefreiheit im Alltag behinderter Menschen ernsthaft und tatkräftig umzusetzen.

Welche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit gibt es in der Richtlinie?

Produkthersteller und Dienstanbieter müssen die Barrierefreiheitsanforderungen des EAA nicht erfüllen, wenn die Produkte/Dienste durch eine barrierefreie Gestaltung so sehr verändert würden, dass sie ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen könnten. Wenn ein Hersteller z. B. ein neues Telefon auf den Markt bringen möchte, aber die barrierefreie Gestaltung das Telefonieren unmöglich machen würde, dann kann der Hersteller eine Ausnahmegenehmigung bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen. Ausnahmen können auch beantragt werden, wenn die Kosten für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Anwendungen für die Hersteller/Dienstanbieter unverhältnismäßig hoch sind. Einfach ausgedrückt: Wenn ein Unternehmen behauptet, sich die barrierefreie Gestaltung nicht leisten zu können. Hierzu müssen die Unternehmen den Marktüberwachungsbehörden eine Kostenaufstellung vorlegen, in der sie die geschätzten Kosten, den angenommenen Umsatz und eine vermutete Anzahl von behinderten Menschen, die von der barrierefreien Gestaltung ihres Angebots profitieren würden, zueinander ins Verhältnis setzen. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden prüfen diese Berechnungen und erteilen eine Ausnahmegenehmigung oder lehnen diese ab.

Wenn Unternehmen öffentliche oder private Gelder von anderen Spendern erhalten, müssen sie ihre Produkte/Dienste barrierefrei gestalten und dürfen keine Ausnahmegenehmigungen beantragen.

Kleinstunternehmen, also Unternehmen die weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften, müssen ihre Dienste nicht barrierefrei anbieten. Diese Regelung ist besonders bitter, da viele Verlage und Online-Händler Kleinstunternehmen sind und somit auch zukünftig behinderte Menschen von ihren häufig unzugänglichen Webseiten und E-Books ausschließen können. Die EU-Mitglieder können laut Richtlinientext Unternehmen durch "geeignete Instrumente“ dabei unterstützen, ihre Dienste barrierefrei zu gestalten. Dies ist jedoch nur eine Kann-Regelung, die also nicht verpflichtend umgesetzt werden muss.

Wo kann ich mich beschweren, wenn ein Produkt und eine Anwendung für mich nicht barrierefrei zugänglich und in vollem Umfang nutzbar ist?

Damit Mann, Frau und Divers sich überhaupt darüber im Klaren sein können, was an einem Produkt oder einer Anwendung nicht barrierefrei funktioniert, sind alle Produkthersteller und Dienstanbieter verpflichtet, auf der Produktverpackung oder der beiliegenden Bedienungsanleitung und bei Aktivierung des Produktes/Dienstes anzugeben, das sie barrierefrei nutzbar sind. Die Aktivierung des Produktes und der dazugehörigen Anwendung müssen auf barrierefreie Weise erfolgen, damit Nutzer*innen mit Behinderung, diese ohne fremde Hilfe aktivieren können. Ihre Funktionsweise und ihre Barrierefreiheitsfunktionen müssen in barrierefreier Form (Zwei-Sinne-Prinzip, Sprachausgabe, anpassbarer Schrift, barrierefreier Webseite etc.) beschrieben werden.

Bei Beschwerden bzgl. der Produkte kann sich der/die Nutzer*in direkt an den Hersteller oder an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden wenden. Die Angaben des Herstellers sowie eine zentrale Kontaktstelle müssen auf der Produktverpackung oder in der Produktanleitung in einer leicht verständlichen Sprache angegeben sein.

Bei der Marktüberwachung von Produkten wird im Richtlinientext des EAA auf die üblichen Marktüberwachungsbehörden verwiesen. Marktüberwachung ist in Deutschland Aufgabe und Verantwortung der einzelnen Bundesländer. Bei meiner Recherche zu diesem Bericht hat sich jedoch gezeigt, dass es für mich als blinde Nutzerin nicht einfach war, einzelne bundeslandabhängige Marktüberwachungsbehörden zu finden und zu kontaktieren, weil die Webseiten entweder nicht barrierefrei sind oder einfach die Infos schwer bis gar nicht zu finden waren.

Bei den Anwendungen (Diensten), die mit einem Produkt durchgeführt werden können, sollen laut Richtlinie nationale Behörden benannt werden, die die Einhaltung der Barrierefreiheits-Vorschriften überwachen und prüfen, ob ein Dienstanbieter die Verpflichtung zur Barrierefreiheit nicht erfüllen muss, wenn dies von ihm beantragt wird.

Auch Nutzer*innen dieser Dienste können sich bei Beschwerden an diese Stellen wenden. Die Informationen über die Aufgaben dieser Überwachungsstellen, ihre Beurteilungen und ihre Entscheidungen zu Dienstanbietern bzgl. der Einhaltung ihrer Barrierefreiheitsvorschriften und die Möglichkeiten für Verbraucher*Innen Beschwerden einzureichen, müssen öffentlich verbreitet werden. Leider wird in der Richtlinie nur die Barrierefreiheit der Beschwerdemöglichkeiten verbindlich vorgeschrieben. Alle anderen Informationen werden nur durch einen Antrag eines*r Nutzer*in in barrierefreier Form erbracht. Menschen, die sich beschweren möchten, können als Beweis für die mangelnde Barrierefreiheit auch die Beurteilungen bzgl. der Barrierefreiheit von den Produktherstellern und Dienstanbietern verlangen, sofern sie nicht der Vertraulichkeit unterliegen

Wenn Beschwerden an die Hersteller, Dienstanbieter oder die Marktüberwachungsbehörden erfolglos geblieben sind, dann müssen die EU-Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass das Recht auf Barrierefreiheit, auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Personen können allein ihr Recht auf Barrierefreiheit einklagen oder eine Sellbstvertretungs- oder Selbsthilfeorganisation von und für behinderte Menschen ermächtigen, in ihrem Namen tätig zu werden (Verbandsklagerecht). Die EU-Mitglieder können weitere Formen wie Schlichtungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung etablieren. Auch wenn diese Form der Streitbeilegung nicht in der Richtlinie selbst geregelt wird, haben die EU-Mitglieder das Recht, weitere Vorschriften zu erlassen, die das Recht auf Barrierefreiheit und seine Durchsetzung auch auf andere Beschwerdemöglichkeiten und Lebensbereiche ausweiten kann.

Wann werden denn endlich alle Produkte und Anwendungen barrierefrei?

Ab dem 28. Juni 2025 haben alle Produkthersteller und Diensteanbieter 5 Jahre lang Zeit die im EAA enthaltenen Produkte/Dienste, anhand der verbindlich vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen zu gestalten. Ab dem 28. Juni 2030 müssen dann alle neuen Produkte/Dienste des EAA barrierefrei sein. Die EU-Mitglieder können jedoch festlegen, dass nicht barrierefreie Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ende ihres Betriebslebens genutzt werden dürfen, jedoch nicht länger als 20 Jahre. Das bedeutet, dass es passieren kann, dass z. B. Informations- und Check in-Terminals an Flughäfen, Eisen- und Busbahnhöfen bis 2045 nicht barrierefrei nutzbar sind.

Ist der EAA denn jetzt ein gutes Barrierefreiheitsgesetz?

Der EAA ist ein guter Anfang, da er in einer Richtlinie verschiedene Bereiche aus der digitalen Kommunikations- und Informationstechnologie zusammenführt und hier klare und gut verständliche Barrierefreiheitsanforderungen festschreibt. Solch eine weitreichende Barrierefreiheitsregelung hat es auf europäischer Ebene bisher nicht gegeben. Positiv ist auch, dass die Barrierefreiheit von Gütern und Diensten endlich zu einem Kriterium erhoben wird, dessen Einhaltung konsequent überwacht und bei Nichtbefolgung sanktioniert wird. Durch die Etablierung von Barrierefreiheit im europäischen Handel kann der Markt für barrierefreie Güter und Dienste wachsen, das Angebot und die Nachfrage entsprechend steigen und somit eine dynamische Preisentwicklung angefacht werden, die es Menschen mit Behinderung ermöglichen wird, barrierefreie Produkte/Dienste zu günstigeren Preisen zu kaufen.

Jeder EU-Mitgliedsstaat hat jedoch die Möglichkeit, die europäische Barrierefreiheits-Richtlinie in seinem Sinne weiterzuentwickeln, bestehende Lücken zu schließen und die Barrierefreiheit konsequent auszubauen. Die Richtlinie gibt nämlich nur die unbedingt notwendigen, verbindlich einzuhaltenden Regelungen vor und überlässt es den Ländern, diese weiter auszugestalten.

Viele Behindertenverbände haben sich bereits mit der Umsetzung des EAA in deutsches Recht beschäftigt und Forderungen erarbeitet, die eine gute und fortschrittliche Umsetzung unterstützen. Nachstehend einige verbandsübergreifende Forderungen, die die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen wiederspiegeln.

Die bauliche Umwelt muss barrierefrei werden:

Der EAA überlässt es den EU-Mitgliedern, ob sie die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt in ihre nationale Gesetzgebung integrieren. Damit die barrierefreien Produkte und Anwendungen des EAA von den über 8 Millionen in Deutschland lebenden behinderten Menschen genutzt werden können, müssen auch private Anbieter verpflichtet werden, die bauliche Umwelt, die ihre angebotenen Produkte/Anwendungen umgibt, barrierefrei zu gestalten. Ein barrierefrei bedienbarer Geldautomat ist nutzlos, wenn nicht auch die Bank, in der er steht, barrierefrei betreten werden kann. Barrierefreie Computer und Fernsehgeräte könnten nur von denjenigen im Laden oder Einkaufszentrum gekauft werden, die Stufen überwinden und sich durch enge Türen quetschen können.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte behinderter Menschen bringt es in seiner Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 9 der UN-BRK – Barrierefreiheit klar zum Ausdruck: „Menschen mit Behinderungen sollten gleichberechtigten Zugang zu allen Gütern, Produkten und Dienstleistungen haben, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, und zwar in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass der Zugang effektiv und gleichberechtigt erfolgt und ihre Würde achtet. Dieser Ansatz entspringt dem Diskriminierungsverbot; die Verweigerung des Zugangs sollte als diskriminierende Handlung betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie von einer öffentlichen oder privaten Stelle begangen wird.“

Dass Diskriminierung aufgrund mangelnder Barrierefreiheit der baulichen Umwelt immer noch allgegenwärtig ist, zeigen folgende Zahlen und Erfahrungsberichte:

Bei einem Test zur Barrierefreiheit der baulichen Infrastruktur in 10 Großstädten wurden Einrichtungen des täglichen Lebens, wie Einkaufszentren, Einwohnermeldeämter etc. getestet. "Keine einzige der 90 Treppen im Test konnte die Anforderungen kompletter Barrierefreiheit erfüllen. Die Kanten der Stufen, zumindest der ersten und der letzten, waren nur selten markiert. Von den 75 Aufzügen im Test genügte nicht einmal ein Drittel allen Ansprüchen. Bei den Rampen waren es sogar nur 17 Prozent. Zwei Drittel der Parkscheinautomaten und mehr als drei Viertel der ÖPNV-Ticketautomaten waren zu hoch angebracht und konnten von Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern sowie Menschen mit motorischen Einschränkungen der Arme nur schwer oder gar nicht bedient werden. Bei rund der Hälfte der Haltestellen fehlten tastbare Sicherheitsstreifen. Zu rund zwei Dritteln waren sie kontrastreich gestaltet. Bei nur knapp einem Drittel der Haltestellen gab es Fahrgastinformationen per Ansage.“

Da reine Fakten ja nicht immer verständlich machen, mit welchen Problemen und Herausforderungen behinderte Menschen aufgrund mangelnder Barrierefreiheit der baulichen Umwelt konfrontiert werden, hier noch ein Verweis auf einen Bericht der Zeit, der aus Zahlen gelebte Tatsachen macht.

Barrierefreiheit fördern:

Barrierefreiheit muss überall zum Standard werden, egal ob beim Wohnen, bei der Gesundheitsversorgung, der Kommunikation, dem Zugang zu Schule, Bildung und Arbeit, im Supermarkt, bei Sport und Kultureinrichtungen oder im Internet. Damit dies gelingen kann, muss das Recht auf Barrierefreiheit zeitnah mit weiteren Gesetzen untermauert werden, die sicherstellen, dass behinderte Menschen endlich ohne Barrieren leben, arbeiten und lernen können.

Barrierefreie Gestaltung muss in der Schule, Ausbildung und im Beruf gelehrt und praktiziert werden.

Förderprogramme des Bundes und der Länder müssen Barrierefreiheit zur Förderbedingung machen. Nur wer barrierefrei baut kann mit Finanzhilfen rechnen.

Wie geht es jetzt mit dem EAA weiter?

Der EAA wird wahrscheinlich noch in dieser Legislaturperiode im Bundestag und Bundesrat verhandelt und wenn sich die Bundes- und die Länderregierungen auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf einigen können, im Juni verabschiedet. Sicher ist jedenfalls, dass sich Selbstvertretungsorganisationen, behinderte Aktivist*innen und Organisationen von und für behinderte Menschen für ein gutes Barrierefreiheitsrecht stark machen werden, dass Barrierefreiheit in Zukunft als gelebte Realität behinderter Menschen verwirklicht sehen will.