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Antidiskriminierungsstelle zur Duldungspflicht von Assistenzhunden

Berlin: Immer wieder wenden sich Ratsuchende an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), weil ihnen mit ihrem Assistenzhund der Zutritt zu eigentlich allgemein zugänglichen öffentlichen oder privaten Gebäuden verwehrt wird. Deshalb widmet sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit einem Beitrag speziell diesem Thema.

"Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen können zur Unterstützung in den unterschiedlichsten Bereichen ausgebildet werden. So gibt es neben Blindenführhunden auch Hunde, die vor plötzlichen Ereignissen warnen können, etwa vor einem bevorstehenden Epilepsieanfall. Durch die Hilfe von Assistenzhunden können Betroffene Alltagsaufgaben selbstständiger erledigen und sich rechtzeitig auf bevorstehende körperliche Reaktionen vorbereiten. Außerdem wird ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. erleichtert", heißt es zur Erläuterung vonseiten der ADS.

Umso verständlicher sei es, dass sich Betroffene benachteiligt fühlen, wenn ihnen beispielweise der Zutritt zu Krankenhäusern, Arztpraxen, Lebensmittelgeschäften sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wegen ihres Assistenzhundes verwehrt wird. Sie müssten dann entweder zwingend auf die Hilfe von anderen - im Zweifel fremden - Personen zurückgreifen oder könnten aber bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen, heißt es vonseiten der ADS. "Bei der Verweigerung des Zutritts mit einem Assistenzhund kann eine Benachteiligung gemäß § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Das AGG verbietet Benachteiligungen u.a. aufgrund einer Behinderung vor allem im Erwerbsleben sowie bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften (sogenannte Massengeschäfte)", berichtet die ADS und weist in ihrem Beitrag auf Handlungsmöglichkeiten im Falle von Diskriminierungen hin.

Link zum Beitrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Thema Assistenzhunde