München (kobinet) Zum 1. August sind eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungn in Kraft getreten. Kaum wahrgenommen wurde dabei bisher die neue Bestimmung im §64c des Personenbeförderungsgesetzes, wonach künftig Beförderungsbetriebe, die mehr als 20 Taxi-Konzessionen betreiben, fünf Prozent ihrer Flotte mit rollstuhltauglichen Fahrzeugen ausstatten müssen, wie die TAXItimes berichtet.
Der am 1. August 2021 in Kraft getretene § 64c des Personenbeförderungsgesetzes mit der Überschrift "Barrierefreiheit" lautet wie folgt:
(1) Beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr sollen die Aufgabenträger die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berücksichtigen, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Hierfür ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer vorzusehen, für die ein bundesweiter Richtwert von 5 Prozent bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt. Die Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, an barrierefreie Fahrzeuge finden Anwendung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelheiten zur Herstellung einer weitgehenden Barrierefreiheit im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr festlegen, soweit dies keine unzumutbare wirtschaftliche Härte gegenüber dem Unternehmer darstellt. Sie kann darüber hinaus Ausnahmen im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen, soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist.
Aus München wird berichtet, dass bei den Münchner Taxi-Tarifen ein Aufschlag von 7,50 Euro zu zahlen ist, wenn man bei der Beförderung im Rollstuhl sitzen bleibt.